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Seit dem Schuljahr 2025/2026 wurden an Hessens Schulen flächendeckend Smartphone-Schutzzonen eingerichtet, ebenso an der Kurt-Schumacher-Schule in Nidderau-Windecken.
§ 69 Abs. 7 HSchG (Hessisches Schulgesetz) regelt, dass zum Schutz der Kinder und Jugendlichen an allen hessischen Schulen die private Verwendung von mobilen digitalen Endgeräten für Schülerinnen und Schüler im Schulgebäude und auf dem Schulgelände grundsätzlich unzulässig ist.
Weitere Informationen zu den Smartphone-Schutzzonen sind auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Kultus und Bildung verfügbar.