Beurlaubung von Schülern

Nach § 56 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz besteht für jeden Schüler u. a. die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht. Der Schüler kann von der Teilnahmepflicht nur gemäß § 69 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz beurlaubt oder vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden.

Anträge auf Beurlaubung von Schülern müssen rechtzeitig (mindestens 4 Wochen vor der Beurlaubung) schriftlich bei der Schule eingereicht werden. Eine Beurlaubung vom Schulbesuch kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag der Erziehungsberechtigten erfolgen und wenn nachgewiesen wird, dass die Beurlaubung nicht den Zweck hat, die Schulferien zu verlängern. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist auf Verlangen durch geeignete Bescheinigungen nachzuweisen.

 

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Antrag auf Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern